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131.1 GG CH-SO

§ 113 Gemeindegesetz (GG) - 3. Verwandtschaft

Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Allgemeines
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§ 113 GG · 3. Verwandtschaft

1. Mitglieder und Ersatzmitglieder derselben Behörde dürfen nicht sein

a)* Ehegatten sowie durch eingetragene Partnerschaft verbundene Personen;

b) Eltern und Kinder;

c) Geschwister.

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