131.1
GG
CH-SO
§ 112 Gemeindegesetz (GG) - 2. Kommunale Ämter
Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Allgemeines
§ 112 GG · 2. Kommunale Ämter
1. Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin sowie Finanzverwalter oder Finanzverwalterin dürfen nicht sein
a) Mitglieder des Gemeinderates und des Gemeindeparlamentes;
b)* Ehegatten, eingetragene Partner oder Partnerinnen, Eltern, Kinder und Geschwister des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin und der Ressortleiter oder Ressortleiterinnen.
2. Der Rechnungsprüfungskommission dürfen nicht angehören
a) Mitglieder des Gemeinderates und des Gemeindeparlamentes;
b) Beamte und Beamtinnen, Angestellte, Lehrer und Lehrerinnen der Gemeinde.