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131.1 GG CH-SO

§ 111 Gemeindegesetz (GG) - I. Unvereinbarkeit 1. Kantonale Ämter

Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Allgemeines
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§ 111 GG · I. Unvereinbarkeit 1. Kantonale Ämter

1. Die Mitglieder des Regierungsrates, der Vorsteher oder die Vorsteherin eines Oberamtes und des Amtes für Gemeinden dürfen kein kommunales Amt ausüben.

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