131.1
GG
CH-SO
§ 111 Gemeindegesetz (GG) - I. Unvereinbarkeit 1. Kantonale Ämter
Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Allgemeines
§ 111 GG · I. Unvereinbarkeit 1. Kantonale Ämter
1. Die Mitglieder des Regierungsrates, der Vorsteher oder die Vorsteherin eines Oberamtes und des Amtes für Gemeinden dürfen kein kommunales Amt ausüben.