Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 110 Gemeindegesetz (GG)

Kommissionen - Zusammenlegung einzelner Kommissionen und Übertragen neuer Aufgaben
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§ 110 GG

1. In der Gemeindeordnung können Kommissionen zusammengelegt oder bestehenden Kommissionen neue Aufgaben übertragen werden.

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