131.1
GG
CH-SO
§ 110 Gemeindegesetz (GG)
Kommissionen - Zusammenlegung einzelner Kommissionen und Übertragen neuer Aufgaben
§ 110 GG
1. In der Gemeindeordnung können Kommissionen zusammengelegt oder bestehenden Kommissionen neue Aufgaben übertragen werden.