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131.1 GG CH-SO

§ 109 Gemeindegesetz (GG) - 2. Nichtständige Kommissionen

Kommissionen - Einzelne Kommissionen
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§ 109 GG · 2. Nichtständige Kommissionen

1. Die Gemeindeversammlung und die Behörden können für ausserordentliche Aufgaben nichtständige Kommissionen einsetzen.

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