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131.1 GG CH-SO

§ 108 Gemeindegesetz (GG) - II. Fakultative Kommissionen 1. Ständige Kommissionen

Kommissionen - Einzelne Kommissionen
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§ 108 GG · II. Fakultative Kommissionen 1. Ständige Kommissionen

1. In der Gemeindeordnung können weitere ständige Kommissionen eingesetzt werden.

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