131.1
GG
CH-SO
§ 104 Gemeindegesetz (GG) - 2. Weitere erforderliche Kommissionen
Kommissionen - Einzelne Kommissionen
§ 104 GG · 2. Weitere erforderliche Kommissionen
1. Jede Gemeinde wählt die weiteren in der Spezialgesetzgebung vorgeschriebenen Kommissionen und Behörden.
2. In der Gemeindeordnung können die Gemeinden auf die Wahl der jeweiligen Kommission verzichten, wenn sie in diesen Bereichen Fachpersonal beschäftigen oder die Aufgaben einer aussenstehenden anerkannten Fachstelle übertragen. Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung.