131.1
GG
CH-SO
§ 103 Gemeindegesetz (GG) - I. Erforderliche Kommissionen 1. Rechnungsprüfungskommission
Kommissionen - Einzelne Kommissionen
§ 103 GG · I. Erforderliche Kommissionen 1. Rechnungsprüfungskommission
1. Jede Gemeinde wählt eine Rechnungsprüfungskommission. Mindestens ein Sitz ist mit einer für die Rechnungsprüfung befähigten Person zu besetzen.
2. Wenn der Aufwand der Erfolgsrechnung 2 Millionen Franken übersteigt, muss die Rechnungsprüfungskommission mit Personen mit besonderer fachlicher Qualifikation besetzt werden.
3. In der Gemeindeordnung kann festgelegt werden, dass eine von der Gemeindeversammlung oder vom Gemeindeparlament bestimmte aussenstehende Revisionsstelle mitwirkt oder anstelle der Rechnungsprüfungskommission eingesetzt wird.
4. Das Departement regelt die Einzelheiten und umschreibt die Kriterien der Befähigung.