131.1
GG
CH-SO
§ 102 Gemeindegesetz (GG) - IV. Teilnahmerecht von Gemeindepräsident oder Gemeindepräsidentin und Ressortleitern oder Ressortleiterinnen
Kommissionen - Allgemeines
§ 102 GG · IV. Teilnahmerecht von Gemeindepräsident oder Gemeindepräsidentin und Ressortleitern oder Ressortleiterinnen
1. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin ist berechtigt, an den Sitzungen der Kommissionen mit beratender Stimme teilzunehmen.
2. In Gemeinden, die das Ressortsystem eingeführt haben, sind die Ressortleiter und Ressortleiterinnen in den ihren Ressorts zugeteilten Kommissionen dazu berechtigt.