131.1
GG
CH-SO
§ 101 Gemeindegesetz (GG) - III. Befugnisse
Kommissionen - Allgemeines
§ 101 GG · III. Befugnisse
1. Die Kommissionen erfüllen ihre Aufgaben nach der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Gesetzgebung.
2. Sie besitzen selbständige Entscheidbefugnis, insoweit ihnen diese in der Gesetzgebung, in der Gemeindeordnung oder in anderen rechtsetzenden Gemeindereglementen eingeräumt ist.
3. Im übrigen üben sie beratende Funktionen aus und stellen Anträge an den Gemeinderat oder an das Gemeindeparlament.