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131.1 GG CH-SO

§ 100 Gemeindegesetz (GG) - II. Konstituierung

Kommissionen - Allgemeines
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§ 100 GG · II. Konstituierung

1. Die Kommissionen konstituieren sich selbst.

2. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin lädt zur ersten Sitzung ein.

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