Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 1 Gemeindegesetz (GG) - I. Geltungsbereich und Zweck

Einleitung
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§ 1 GG · I. Geltungsbereich und Zweck

1. Dieses Gesetz regelt in Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden

a) die Rechtsstellung der Gemeindeangehörigen;

b) die Grundzüge der Organisation;

c) * die Rechnungslegung und den Finanzhaushalt;

d) die Zusammenarbeit der Gemeinden und die Veränderung im Gemeindebestand;

e) * den Rechtsschutz und die Staatsaufsicht.

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