131.1
GG
CH-SO
§ 1 Gemeindegesetz (GG) - I. Geltungsbereich und Zweck
Einleitung
§ 1 GG · I. Geltungsbereich und Zweck
1. Dieses Gesetz regelt in Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden
a) die Rechtsstellung der Gemeindeangehörigen;
b) die Grundzüge der Organisation;
c) * die Rechnungslegung und den Finanzhaushalt;
d) die Zusammenarbeit der Gemeinden und die Veränderung im Gemeindebestand;
e) * den Rechtsschutz und die Staatsaufsicht.