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129.11 CH-SO

§ 7bis Notariatsverordnung - VIII. Mitbenutzung der Büroinfrastruktur einer Anwalts-Kapitalgesellschaft

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7bis Notariatsverordnung · VIII. Mitbenutzung der Büroinfrastruktur einer Anwalts-Kapitalgesellschaft

1. Der Notar kann die Büroinfrastruktur einer Anwalts-Kapitalgesellschaft, bei der er als Anwalt angestellt ist, mitbenutzen, wenn die unabhängige und weisungsungebundene Berufsausübung als Notar gewährleistet ist.

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