129.11
CH-SO
§ 7bis Notariatsverordnung - VIII. Mitbenutzung der Büroinfrastruktur einer Anwalts-Kapitalgesellschaft
Allgemeine Bestimmungen
§ 7bis Notariatsverordnung · VIII. Mitbenutzung der Büroinfrastruktur einer Anwalts-Kapitalgesellschaft
1. Der Notar kann die Büroinfrastruktur einer Anwalts-Kapitalgesellschaft, bei der er als Anwalt angestellt ist, mitbenutzen, wenn die unabhängige und weisungsungebundene Berufsausübung als Notar gewährleistet ist.