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129.11 CH-SO

§ 73 Notariatsverordnung - III. Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 73 Notariatsverordnung · III. Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung der Kompetenz-Delegation durch den Kantonsrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

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