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129.11 CH-SO

§ 72 Notariatsverordnung - II. Genehmigung von Kompetenz-Delegationen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 72 Notariatsverordnung · II. Genehmigung von Kompetenz-Delegationen

1. Die Kompetenz-Delegationen in den §§ 63 und 66-69 sind dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

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