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129.11 CH-SO

§ 71 Notariatsverordnung - I. Sicherstellung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 71 Notariatsverordnung · I. Sicherstellung

1. Notare, die eine Sicherheit nach den bisherigen Bestimmungen geleistet haben, sind gehalten, die Berufshaftpflichtversicherung nach § 61 dem Justiz-Departement vor dem 1. Januar 1993 zur Genehmigung vorzulegen.

2. Die geleisteten Sicherheiten werden vom Justiz-Departement verwahrt; nach Genehmigung der Haftpflichtversicherung werden sie dem Notar zurückgegeben.

3. Beendigt ein solcher Notar die Berufsausübung vor dem 1. Januar 1993, so werden ihm die geleisteten Sicherheiten nach Ablauf eines Jahres zurückgegeben, sofern nicht eine Klage oder ein Disziplinarverfahren hängig ist.

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