129.11
CH-SO
§ 70 Notariatsverordnung - 5. Geheimhaltungspflicht
Aufsicht
§ 70 Notariatsverordnung · 5. Geheimhaltungspflicht
1. Die Inspektionsorgane sind verpflichtet, über ihre Wahrnehmungen strengste Verschwiegenheit zu wahren.