Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
129.11 CH-SO

§ 70 Notariatsverordnung - 5. Geheimhaltungspflicht

Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 70 Notariatsverordnung · 5. Geheimhaltungspflicht

1. Die Inspektionsorgane sind verpflichtet, über ihre Wahrnehmungen strengste Verschwiegenheit zu wahren.

← § 69 Notariatsverordnung I. Sachliche Zuständigkeit des Notars § 71 Notariatsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →