129.11
CH-SO
§ 7 Notariatsverordnung - VII. Gesellschaftsverhältnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Notariatsverordnung · VII. Gesellschaftsverhältnis
1. Wenn sich mehrere Notare zur gemeinsamen Führung eines Büros verständigen, so hat jeder Teilhaber das Notariat unter seiner Verantwortung auszuüben.
2. Jeder Teilhaber hat seine Aktensammlung sowie die vorgeschriebenen Register gesondert zu führen.