129.11
CH-SO
§ 67 Notariatsverordnung - 2. Aufsichtsführung
Aufsicht
§ 67 Notariatsverordnung · 2. Aufsichtsführung
1. Die Staatskanzlei hat in allen ihr zur Kenntnis gelangenden Fällen, in denen gegen einen Notar administrativ oder disziplinarisch vorgegangen werden muss, im Auftrag des Regierungsrates einzuschreiten, indem sie für die Untersuchung der Sache, Beseitigung der vorhandenen Übelstände und gegebenenfalls für disziplinarische Massnahmen sorgt.