129.11
CH-SO
§ 66 Notariatsverordnung - IV. Kompetenzen der Staatskanzlei 1. Allgemeines
Aufsicht
§ 66 Notariatsverordnung · IV. Kompetenzen der Staatskanzlei 1. Allgemeines
1. Der Staatskanzlei obliegt die Vorbereitung aller das Notariat betreffenden Geschäfte. Die Staatskanzlei stellt an den Regierungsrat die erforderlichen Anträge.