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§ 66 Notariatsverordnung - IV. Kompetenzen der Staatskanzlei 1. Allgemeines

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§ 66 Notariatsverordnung · IV. Kompetenzen der Staatskanzlei 1. Allgemeines

1. Der Staatskanzlei obliegt die Vorbereitung aller das Notariat betreffenden Geschäfte. Die Staatskanzlei stellt an den Regierungsrat die erforderlichen Anträge.

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