Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
129.11 CH-SO

§ 63 Notariatsverordnung - I. Aufsichtsbehörden

Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 63 Notariatsverordnung · I. Aufsichtsbehörden

1. Aufsichtsbehörde über sämtliche im Kanton Solothurn praktizierenden Notare ist der Regierungsrat. Er übt die Aufsicht durch die Staatskanzlei aus.

← § 61 Notariatsverordnung I. Sachliche Zuständigkeit des Notars § 64 Notariatsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →