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§ 60bis Notariatsverordnung - Verjährung

Verantwortlichkeit
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§ 60bis Notariatsverordnung · Verjährung

1. Die disziplinarische Verfolgung des Notars verjährt fünf Jahre nach der Pflichtverletzung.

2. Die Verjährung wird durch jede Untersuchungs- oder Verfahrenshandlung unterbrochen.

3. Die disziplinarische Verfolgung ist in jedem Fall verjährt, wenn die massgebende Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist.

4. Stellt die Pflichtverletzung ein strafbares Verhalten dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist. Absätze 2 und 3 sind anwendbar.

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