Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
129.11 CH-SO

§ 60 Notariatsverordnung - II. Disziplinarische Verantwortlichkeit

Verantwortlichkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 60 Notariatsverordnung · II. Disziplinarische Verantwortlichkeit

1. Verletzt ein Notar die ihm obliegenden Pflichten oder verstösst er gegen die Würde, die Ehre und das Vertrauen, die für die Ausübung des Notariats unerlässlich sind, so ergreift der Regierungsrat auf Antrag eines Beteiligten oder von Amtes wegen disziplinarische Massnahmen. Nötigenfalls kann die Berufsbewilligung vorsorglich entzogen werden.

2. Je nach Art und Schwere des Falles können folgende Disziplinarmittel zur Anwendung gebracht werden

a) Verweis;

b)* Busse bis 20'000 Franken;

c) Einstellung im Beruf bis zu einem Jahr;

d) Entzug der Berufsbewilligung.

3. Mehrere Disziplinarmittel können miteinander verbunden werden.

← § 59 Notariatsverordnung I. Sachliche Zuständigkeit des Notars § 60bis Notariatsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →