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129.11 CH-SO

§ 6 Notariatsverordnung - VI. Stempel

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Notariatsverordnung · VI. Stempel

1. Jeder berufsausübende Notar erhält auf seine Kosten in den von ihm gewünschten Sprachen von der Staatskanzlei einen Notariatsstempel.

2. Der Notariatsstempel soll nur im Beurkundungsverfahren und nicht zu andern Zwecken verwendet werden.

3. Der Stempel trägt das Kantonswappen, den Vornamen und Namen des Notars und die Bezeichnung «Öffentlicher Notar des Kantons Solothurn».

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