129.11
CH-SO
§ 59 Notariatsverordnung - I. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
Verantwortlichkeit
§ 59 Notariatsverordnung · I. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
1. Der Notar steht für die Richtigkeit der von ihm bezeugten Tatsachen und für die Beobachtung der gesetzlichen Formen unter der gleichen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit wie die Beamten und Angestellten des Staates.
2. Für den Schaden, den ein nicht im Staatsdienst stehender Notar verursacht, haftet der Staat nicht (§ 9 EG ZGB).