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§ 55 Notariatsverordnung - I. Gebühren und Auslagen

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§ 55 Notariatsverordnung · I. Gebühren und Auslagen

1. Der Notar ist berechtigt, für seine Bemühungen eine Entschädigung und den vollen Ersatz der gehabten Auslagen zu verlangen. Er kann vor Ausübung des Auftrages einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.

2. Die Höhe der vom Notar zu beziehenden Gebühren wird durch einen vom Regierungsrat zu genehmigenden Gebührentarif bestimmt.

3. Für Bemühungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, berechnet der Notar eine Entschädigung, wobei der Arbeitsaufwand, die Bedeutung der Urkunde und die ökonomische Lage des Klienten berücksichtigt werden können.

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