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§ 54 Notariatsverordnung - 3. Aufbewahrung der Register

Aufbewahrung und Registrierung der Urkunden
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§ 54 Notariatsverordnung · 3. Aufbewahrung der Register

1. Der Notar hat alle von ihm zu führenden Register wie das Notariatsprotokoll aufzubewahren.

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