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129.11 CH-SO

§ 53 Notariatsverordnung - c) Register der Wechselproteste

Aufbewahrung und Registrierung der Urkunden
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§ 53 Notariatsverordnung · c) Register der Wechselproteste

1. Die beurkundeten Wechselproteste sind in einem besonderen Register zu verzeichnen.

2. Das Register muss enthalten

a) Ordnungsnummer der Abschrift der Protesturkunde;

b) Name des Auftraggebers;

c) Name, bei dem der Protest erhoben werden musste;

d) Datum der Beurkundung des Protestes.

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