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129.11 CH-SO

§ 52 Notariatsverordnung - b) Bürgschaftsregister

Aufbewahrung und Registrierung der Urkunden
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§ 52 Notariatsverordnung · b) Bürgschaftsregister

1. Der wesentliche Inhalt einer Bürgschaftserklärung ist im Bürgschaftsregister einzutragen.

2. Dieses Register hat mindestens folgende Angaben zu enthalten

a) Datum der Beurkundung;

b) Gläubiger;

c) Schuldner;

d) sämtliche Bürgen, wobei anzugeben ist, wessen Bürgschaftserklärung beurkundet wurde;

e) Schuld- oder Kreditsumme und Höchsthaftung;

f)* Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners.

3. Jede Eintragung ist für sich abzuschliessen und vom Notar zu unterzeichnen (§§ 349 und 350 EG ZGB).

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