129.11
CH-SO
§ 52 Notariatsverordnung - b) Bürgschaftsregister
Aufbewahrung und Registrierung der Urkunden
§ 52 Notariatsverordnung · b) Bürgschaftsregister
1. Der wesentliche Inhalt einer Bürgschaftserklärung ist im Bürgschaftsregister einzutragen.
2. Dieses Register hat mindestens folgende Angaben zu enthalten
a) Datum der Beurkundung;
b) Gläubiger;
c) Schuldner;
d) sämtliche Bürgen, wobei anzugeben ist, wessen Bürgschaftserklärung beurkundet wurde;
e) Schuld- oder Kreditsumme und Höchsthaftung;
f)* Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners.
3. Jede Eintragung ist für sich abzuschliessen und vom Notar zu unterzeichnen (§§ 349 und 350 EG ZGB).