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§ 51 Notariatsverordnung - 2. Spezielle Register a) Kontrolle der Verfügungen von Todes wegen

Aufbewahrung und Registrierung der Urkunden
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§ 51 Notariatsverordnung · 2. Spezielle Register a) Kontrolle der Verfügungen von Todes wegen

1. Die öffentlich beurkundeten Verfügungen von Todes wegen sind besonders zu nummerieren und in die Kontrolle der Verfügungen von Todes wegen einzutragen.

2. Die Kontrolle der Verfügungen von Todes wegen muss enthalten

a) Ordnungsnummer;

b) Name, Wohnort und Heimat des Testators bzw. der an der Beurkundung beteiligten Parteien;

c) Datum der Beurkundung;

d) Datum der Mitteilung an den zuständigen Amtschreiber;

e) Datum der Aushändigung der Abschrift;

f) Datum der Zustellung der Abschrift an den zuständigen Amtschreiber oder der Aushändigung des Originals der letztwilligen Verfügung an den Testator;

g) Vermerk über Einband des Originals.

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