129.11
CH-SO
§ 4bis Notariatsverordnung - IVbis. Geschäftsdomizil
Allgemeine Bestimmungen
§ 4bis Notariatsverordnung · IVbis. Geschäftsdomizil
1. Das Geschäftsdomizil des Notars muss über geeignete Büroräume verfügen und von aussen als solches erkennbar sein.