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129.11 CH-SO

§ 4bis Notariatsverordnung - IVbis. Geschäftsdomizil

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4bis Notariatsverordnung · IVbis. Geschäftsdomizil

1. Das Geschäftsdomizil des Notars muss über geeignete Büroräume verfügen und von aussen als solches erkennbar sein.

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