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§ 49bis Notariatsverordnung - 2. Elektronische Ausfertigung

Aufbewahrung und Registrierung der Urkunden
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§ 49bis Notariatsverordnung · 2. Elektronische Ausfertigung

1. Der Notar kann elektronische Ausfertigungen der von ihm errichteten öffentlichen Urkunden erstellen, wenn er im schweizerischen Register der Urkundspersonen eingetragen ist.

2. Das Verfahren und die technischen Vorgaben richten sich nach Bundesrecht.

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