129.11
CH-SO
§ 49 Notariatsverordnung - IV. Ausfertigung 1. Allgemeines
Aufbewahrung und Registrierung der Urkunden
§ 49 Notariatsverordnung · IV. Ausfertigung 1. Allgemeines
1. Jede Vertragspartei und alle berechtigten Interessenten können vom Notar beglaubigte Abschriften oder Auszüge verlangen.
2. Auf der Originalurkunde ist nebst dem Zeitpunkt der Ablieferung zu vermerken, für wen die Ausfertigung errichtet wurde.
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