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§ 47 Notariatsverordnung - II. Einsichtnahme

Aufbewahrung und Registrierung der Urkunden
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§ 47 Notariatsverordnung · II. Einsichtnahme

1. Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann beim Notar die Originalurkunde einsehen, soweit sie nicht ihrer Natur und Zweckbestimmung nach geheimzuhalten ist.

2. ...

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