Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
129.11 CH-SO

§ 46 Notariatsverordnung - 3. Wechselproteste

Aufbewahrung und Registrierung der Urkunden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 46 Notariatsverordnung · 3. Wechselproteste

1. Abschriften von Wechselprotesten im Sinne von Artikel 1040 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht vom 30. März 1911 sind mit einer besonderen Ordnungsnummer zu versehen; sie sind in angemessenen Zeiträumen einbinden zu lassen.

2. Die Abschrift kann in einem Schreibmaschinen-Durchschlag bestehen.

3. Solange die Abschriften nicht gebunden sind, hat der Notar dafür zu sorgen, dass sie nummernweise aufbewahrt werden.

← § 45bis Notariatsverordnung I. Sachliche Zuständigkeit des Notars § 47 Notariatsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →