129.11
CH-SO
§ 46 Notariatsverordnung - 3. Wechselproteste
Aufbewahrung und Registrierung der Urkunden
§ 46 Notariatsverordnung · 3. Wechselproteste
1. Abschriften von Wechselprotesten im Sinne von Artikel 1040 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht vom 30. März 1911 sind mit einer besonderen Ordnungsnummer zu versehen; sie sind in angemessenen Zeiträumen einbinden zu lassen.
2. Die Abschrift kann in einem Schreibmaschinen-Durchschlag bestehen.
3. Solange die Abschriften nicht gebunden sind, hat der Notar dafür zu sorgen, dass sie nummernweise aufbewahrt werden.