§ 45bis Notariatsverordnung - 2bis. Vorsorgeaufträge
§ 45bis Notariatsverordnung · 2bis. Vorsorgeaufträge
1. Die Originale der Vorsorgeaufträge sind gesondert aufzubewahren. Hierüber ist eine besondere Kontrolle zu führen. Dem zuständigen Zivilstandsamt ist auf Verlangen des Auftraggebers eine Mitteilung des Inhalts zukommen zu lassen, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde. Der Notar hat bei Eintritt des Vorsorgefalls der Erwachsenenschutzbehörde auf deren Verlangen eine beglaubigte Kopie zu übergeben.
2. Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, die Originalurkunde über den Vorsorgeauftrag vom Notar gegen Quittung heraus zu verlangen. In diesem Falle ist die Empfangsbestätigung anstelle der Originalurkunde zu versorgen. Dadurch wird der Notar von der Pflicht entbunden, bei Eintritt des Vorsorgefalls eine Kopie der Urkunde der Erwachsenenschutzbehörde auszuhändigen.