§ 45 Notariatsverordnung - 2. Verfügungen von Todes wegen
§ 45 Notariatsverordnung · 2. Verfügungen von Todes wegen
1. Die Originale der Verfügungen von Todes wegen sind gesondert aufzubewahren. Hierüber ist eine besondere Kontrolle zu führen. Dem zuständigen Amtschreiber am Wohnsitz des Erblassers ist eine Mitteilung des Inhalts zukommen zu lassen, dass eine Verfügung errichtet wurde. Der Notar hat beim Tode des Erblassers dem Amtschreiber des letzten Wohnsitzes eine beglaubigte Abschrift zu übergeben (§ 18 EG ZGB).
2. Der Testator hat jederzeit das Recht, die Originalurkunde über die letztwillige Verfügung vom Notar gegen Quittung herauszuverlangen. In diesem Falle ist die Empfangsbestätigung anstelle der Originalurkunde zu versorgen. Dadurch wird der Notar von der Pflicht entbunden, eine Abschrift beim Tode des Testators dem zuständigen Amtschreiber auszuhändigen.
3. Erbverträge dürfen den Parteien nicht herausgegeben werden.