§ 44 Notariatsverordnung - I. Aufbewahrung der Urkunden 1. Allgemeines Urkundenprotokoll
§ 44 Notariatsverordnung · I. Aufbewahrung der Urkunden 1. Allgemeines Urkundenprotokoll
1. Der Notar ist unter Vorbehalt von Artikel 1040 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht und § 348 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches verpflichtet, die Originalurkunden geordnet aufzubewahren. Die Urkunden sind mit einer Nummer und mit Seitenzahlen zu versehen und in angemessenen Zeiträumen zu Protokollbänden zusammenzufassen. Die Vorschriften über das Handelsregister bleiben vorbehalten (§ 18 EG ZGB).
2. Werden die Belege (Vollmachten, Zustimmungs-Erklärungen usw.) nicht der Originalurkunde einverleibt, so sind sie mit der Nummer der Originalurkunde zu versehen und ordnungsgemäss aufzubewahren. Sie sind in angemessenen Zeiträumen einbinden zu lassen (§ 18 EG ZGB).
3. Beglaubigungen von Unterschriften und Handzeichen sowie von Abschriften und die Beurkundungen nach §§ 37, 38 und 40 dieser Verordnung muss der Notar nicht in das Originalurkunden-Protokoll aufnehmen. Er muss sie auch nicht in ein Register eintragen.