129.11
CH-SO
§ 42 Notariatsverordnung - IV. Beurkundung von Vereinsbeschlüssen
Spezielle Beurkundungen
§ 42 Notariatsverordnung · IV. Beurkundung von Vereinsbeschlüssen
1. Zur Beurkundung von Vereinsbeschlüssen hat der Notar an der Versammlung persönlich anwesend zu sein und ein Protokoll über die gefassten Beschlüsse zu führen. Dieses hat sich zu beziehen auf Ort und Zeit der Versammlung sowie auf das Zustandekommen jedes einzelnen Beschlusses. Auf Verlangen der Antragsteller müssen auch gefallene Anträge ausdrücklich im Protokoll erwähnt werden. Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden und den Schriftführer der Versammlung sowie durch den Notar zu unterzeichnen.