Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
129.11 CH-SO

§ 41 Notariatsverordnung - III. Feststellung von Zuständen und Vorgängen

Spezielle Beurkundungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 Notariatsverordnung · III. Feststellung von Zuständen und Vorgängen

1. Zustände und Vorgänge darf der Notar nur aufgrund der von ihm gemachten Wahrnehmungen beurkunden.

2. Er hat eine genaue Beschreibung des Zustandes oder Vorganges, wie er ihn wahrgenommen hat, abzufassen und dabei zu erwähnen, durch wen er zur Feststellung aufgefordert wurde.

← § 40 Notariatsverordnung I. Sachliche Zuständigkeit des Notars § 42 Notariatsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →