129.11
CH-SO
§ 41 Notariatsverordnung - III. Feststellung von Zuständen und Vorgängen
Spezielle Beurkundungen
§ 41 Notariatsverordnung · III. Feststellung von Zuständen und Vorgängen
1. Zustände und Vorgänge darf der Notar nur aufgrund der von ihm gemachten Wahrnehmungen beurkunden.
2. Er hat eine genaue Beschreibung des Zustandes oder Vorganges, wie er ihn wahrgenommen hat, abzufassen und dabei zu erwähnen, durch wen er zur Feststellung aufgefordert wurde.