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§ 40 Notariatsverordnung - II. Sicherung des Datums

Spezielle Beurkundungen
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§ 40 Notariatsverordnung · II. Sicherung des Datums

1. Die Sicherung des Datums auf einer Privaturkunde geschieht durch eine vom Notar auf die Urkunde zu setzende Bescheinigung, wann und durch wen sie ihm vorgelegt worden sei.

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