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129.11 CH-SO

§ 4 Notariatsverordnung - IV. Bewilligung zur Berufsausübung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Notariatsverordnung · IV. Bewilligung zur Berufsausübung

1. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufes als Notar wird vom Regierungsrat erteilt. Das entsprechende Gesuch ist schriftlich bei der Staatskanzlei einzureichen.

2. Die Bewilligung erhält, wer

a) das solothurnische Notariatspatent besitzt;

b) die durch diese Verordnung vorgesehene Sicherheit geleistet hat;

c) im Besitze des Schweizerbürgerrechts ist;

d) die bürgerliche Ehrenfähigkeit besitzt und nicht zahlungsunfähig ist;

e) voll handlungsfähig ist;

f) gut beleumdet ist;

g)* im Kanton Solothurn ein Geschäftsdomizil hat.

3. ...

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