129.11
CH-SO
§ 39 Notariatsverordnung - 4. Ausstand
Spezielle Beurkundungen
§ 39 Notariatsverordnung · 4. Ausstand
1. Die Beglaubigung ist unzulässig
a) in eigener Sache;
b)* in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der eingetragenen Partnerin, der mit dem Beglaubigenden eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, der Kinder und der Eltern (§ 27 EG ZGB).