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129.11 CH-SO

§ 39 Notariatsverordnung - 4. Ausstand

Spezielle Beurkundungen
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§ 39 Notariatsverordnung · 4. Ausstand

1. Die Beglaubigung ist unzulässig

a) in eigener Sache;

b)* in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der eingetragenen Partnerin, der mit dem Beglaubigenden eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, der Kinder und der Eltern (§ 27 EG ZGB).

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