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§ 38bis Notariatsverordnung - 3bis. Elektronische Beglaubigung

Spezielle Beurkundungen
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§ 38bis Notariatsverordnung · 3bis. Elektronische Beglaubigung

1. Der Notar kann die Übereinstimmung der von ihm erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch beglaubigen, wenn er im Schweizerischen Register der Urkundspersonen eingetragen ist.

2. Das Verfahren und die technischen Vorgaben richten sich nach Bundesrecht.

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