129.11
CH-SO
§ 38 Notariatsverordnung - 3. Abschriften
Spezielle Beurkundungen
§ 38 Notariatsverordnung · 3. Abschriften
1. Die Beglaubigung einer Abschrift, einer Fotokopie oder Lichtpause und dergleichen besteht in der Erklärung, dass sie mit dem Original übereinstimme.
2. Der Notar darf die Beglaubigung nur vornehmen, wenn er die Originalurkunde eingesehen und verglichen hat (§ 29 EG ZGB).