Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
129.11 CH-SO

§ 38 Notariatsverordnung - 3. Abschriften

Spezielle Beurkundungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 38 Notariatsverordnung · 3. Abschriften

1. Die Beglaubigung einer Abschrift, einer Fotokopie oder Lichtpause und dergleichen besteht in der Erklärung, dass sie mit dem Original übereinstimme.

2. Der Notar darf die Beglaubigung nur vornehmen, wenn er die Originalurkunde eingesehen und verglichen hat (§ 29 EG ZGB).

← § 37bis Notariatsverordnung I. Sachliche Zuständigkeit des Notars § 38bis Notariatsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →