129.11
CH-SO
§ 37bis Notariatsverordnung - 2. Eidesstattliche Erklärungen
Spezielle Beurkundungen
§ 37bis Notariatsverordnung · 2. Eidesstattliche Erklärungen
1. Die Beglaubigung einer eidesstattlichen Erklärung darf nur erfolgen, wenn der Notar sie persönlich entgegengenommen hat.
2. Auf Erklärungen in einer dem Notar nicht bekannten Sprache ist § 24 dieser Verordnung anwendbar.