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§ 37bis Notariatsverordnung - 2. Eidesstattliche Erklärungen

Spezielle Beurkundungen
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§ 37bis Notariatsverordnung · 2. Eidesstattliche Erklärungen

1. Die Beglaubigung einer eidesstattlichen Erklärung darf nur erfolgen, wenn der Notar sie persönlich entgegengenommen hat.

2. Auf Erklärungen in einer dem Notar nicht bekannten Sprache ist § 24 dieser Verordnung anwendbar.

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