129.11
CH-SO
§ 37 Notariatsverordnung - I. Beglaubigung 1. Unterschriften und Handzeichen
Spezielle Beurkundungen
§ 37 Notariatsverordnung · I. Beglaubigung 1. Unterschriften und Handzeichen
1. Eine Unterschrift darf durch den Notar nur dann beglaubigt werden, wenn sie in seiner Gegenwart beigesetzt worden ist, wenn der Aussteller sie persönlich als die seine bezeichnet oder wenn sonstwie die Echtheit ausser Zweifel steht (§ 29 EG ZGB).
2. Dies gilt auch für die Beglaubigung eines Handzeichens.