129.11
CH-SO
§ 36 Notariatsverordnung - VI. Abschluss der Beurkundung
Beurkundungsverfahren
§ 36 Notariatsverordnung · VI. Abschluss der Beurkundung
1. Wenn die Urkunde von allen Beteiligten unterzeichnet ist, setzt die Urkundsperson nebst Ort und Datum ihre Unterschrift bei (§ 17 EG ZGB). Der Unterschrift des Notars ist ordnungshalber der Notariatsstempel beizufügen.
2. Der Notariatsstempel muss überall angebracht werden, wo das Gesetz den Stempelaufdruck vorschreibt.