129.11
CH-SO
§ 35 Notariatsverordnung - 8. Stellvertretung
Beurkundungsverfahren
§ 35 Notariatsverordnung · 8. Stellvertretung
1. Die Parteien können sich, sofern die Stellvertretung zulässig ist, durch handlungsfähige Dritte vertreten lassen.
2. Der Vertreter hat eine schriftliche, auf Verlangen des Notars beglaubigte Vollmacht beizubringen.