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§ 35 Notariatsverordnung - 8. Stellvertretung

Beurkundungsverfahren
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§ 35 Notariatsverordnung · 8. Stellvertretung

1. Die Parteien können sich, sofern die Stellvertretung zulässig ist, durch handlungsfähige Dritte vertreten lassen.

2. Der Vertreter hat eine schriftliche, auf Verlangen des Notars beglaubigte Vollmacht beizubringen.

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