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129.11 CH-SO

§ 34 Notariatsverordnung - 7. Mitwirkung Blinder

Beurkundungsverfahren
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§ 34 Notariatsverordnung · 7. Mitwirkung Blinder

1. Ist ein Blinder an der Beurkundung beteiligt, so hat ihm der Notar die Urkunde vorzulesen und die Unterschrift zu beglaubigen.

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